Arbeitseinkommen darf in der Regel nicht in voller Höhe gepfändet werden. Der Arbeitgeber hat vielmehr bei der Ermittlung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens Pfändungsfreigrenzen zu beachten, die in regelmäßigen Abständen neu festgelegt werden. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab 1. Juli 2026 und können dem Bundesgesetzblatt entnommen werden:
- Für Arbeitseinkommen nach § 850 c Abs. 1 ZPO liegt der unpfändbare Betrag bei 1.587,40 € monatlich, 365,33 € wöchentlich und 73,06 € täglich.
- Bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO für die erste Person um 597,42 € monatlich, 137,50 € wöchentlich und 27,50 € täglich.
- Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach § 850 c Abs. 1 ZPO um je 332,83 € monatlich, 76,60 € wöchentlich und 15,32 € täglich.
- Die Beträge nach § 850 c Abs. 3 ZPO, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.866,30 € monatlich, 1.119,90 € wöchentlich und 223,99 € täglich erhöht.
Alle weiteren ab dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreibeträge können Sie der Tabelle aus dem obigen Link entnehmen.

