Autonome Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren


Mit der Verordnung (EU) 2021/2283 hat die EU, beginnend ab dem Jahr 2022, für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren autonome Zollkontingente eröffnet. 

Die dort genannten Waren können im Rahmen des jeweiligen Kontingents, d.h. bis zum Erreichen der in der Verordnung genannten Kontingentsmenge, typischerweise zu einem Zollsatz von 0 % in den freien Verkehr der Union überführt werden. 

Mit der Verordnung (EU) 2025/1292 v. 23.06.2025 wurde die Verordnung 2021/2283 nunmehr erneut zum 01.07.2025 geändert. 
Danach können für folgende, im Anhang zur Änderungsverordnung genannte, Textilerzeugnisse die Vergünstigungen im Rahmen des jeweiligen Kontingents in Anspruch genommen werden.

Laufende Nr.KN-CodeTARIC

Waren-

bezeichnung

Kontingents-zeitraumKontingents-mengeKontingents-zollsatz
09.2572

ex 5205 26 00

ex 5205 27 00

10

10

Weißes Rohgarn aus Baumwolle, ungezwirnt,

— aus gekämmten Fasern

— mit einer durchschnittlichen Faserlänge von 36,5  mm oder mehr,

— im Kompaktringspinnverfahren mit pneumatischer Verdichtung hergestellt,

— mit einer Mindestreißfestigkeit von 26,5  cN/tex (gemäß EN ISO 2062:2009, mit einer Geschwindigkeit von 5000 mm/min)

1.1.-31.12.50.000 to.0 %
09.2848ex 5505 10 1010Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)1.1.-31.12.10.000 to.0 %
09.2721ex 5906 99 9020

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

— dreilagig;

— eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,

— die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,

— die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,

— die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,

— das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 159   g/m2, und

— das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8  mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (1)

1.1.-31.12.375.000  m20 %
       

 

Weitergehende Informationen zu Zollkontigenten finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission bzw. hier.

Die Ausnutzung bzw. verfügbaren Restmengen der jeweiligen Kontingente können Sie ebenfalls auf den Seiten der Europäischen Kommission bzw. hier, durch Eingabe der laufenden Nr. und des Gültigkeits-/Kontingentszeitraums, abrufen.