Wir berichteten in der Vergangenheit mehrfach über die Aussetzung von Zollpräferenzen gegenüber bestimmten Ländern (u. a. Indien), die diesen grundsätzlich im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt werden.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 v. 24.09.2025 hat die Europäische Kommission nunmehr die Aussetzungen für die Jahre 2026 bis 2028 bekanntgegeben.
Von besonderer Bedeutung für die Textil- und Bekleidungsindustrie sind dabei die Zollaussetzungen für Spinnstofferzeugnisse (APS-Abschnitt S-11a – Waren der Kapitel 50 bis 60 des Zolltarifs) aus Indien. (Die genaue Definition der Warenkreise ergibt sich aus Anhang V der Verordnung (EU) 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen).
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung gilt die bekanntgegebene Aussetzung vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2028 unter der Voraussetzung, dass die aktuell geltende – und derzeit bis zum 31.12.2027 befristete – APS-Verordnung (EU) 978/2012 nicht vorher ausläuft.
