Am 25.11.2025 wurden im Amtsblatt der EU zwei Durchführungsverordnungen (DVO) zur Änderung bestehender DVO hinsichtlich geltender Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen bei der Einfuhr von Glasfaserwaren mit Ursprung in China veröffentlicht.
Ausgleichszölle
Mit der DVO (EU) 2025/2328 v. 24.11.2025 wurden Änderungen der DVO (EU) 2021/328 v. 24.02.2021 im Bereich der Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfasern vorgenommen.
Konkret geht es dabei um die Neufassung der bisherigen Tabelle 1 in Artikel 1 Abs. 2 der DVO (EU) 2021/328, die die betroffenen Hersteller und entsprechend zu erhebende Ausgleichszölle aufführt.
Die von den Ausgleichszöllen betroffenen Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 1 Abs. 1 der DVO (EU) 2021/328.
Antidumpingzölle
Die DVO (EU) 2025/2337 v. 24.11.2025 zur Änderung der DVO (EU) 2023/1452 v. 13.07.2023 wiederum sieht eine Änderung bei den Antidumpingzöllen auf bestimmte Waren aus Endlosglasfaserfilamenten vor.
Der betroffene Warenkreis definiert sich aus Artikel 1 Abs. 1 der DVO (EU) 2023/1452.
Konkret sieht DVO (EU) 2025/2337 eine Änderung der Tabelle 1 aus Artikel 1 Abs. 2 der DVO (EU) 2023/1452 (betroffene Hersteller und zu erhebende Antidumpingzölle) vor, wobei für die Hersteller allgemein eine Erhöhung der Antidumpingzölle zu verzeichnen ist.
Darüber hinaus definiert Artikel 2 der DVO (EU) 2025/2337 Regelungen zur Aufnahme neuer ausführender Hersteller aus China in Hinblick auf die Anwendung eines gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen.
