Arbeitsmarkt, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht: Änderungen im Jahr 2026


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben auf ihrer Internetseite die wesentlichen Änderungen für das Jahr 2026 zusammengestellt, die in ihre Zuständigkeitsbereiche fallen. Diese Neuregelungen können Sie auf den entsprechenden Internetseiten abrufen. Wir möchten insbesondere auf die folgenden Punkte hinweisen: 


1. Arbeitsmarkt 

a) Insolvenzgeld 

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt weiterhin 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2026 (§ 360 SGB III). 

b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung 

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent. 

c) Kurzarbeitergeld 

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde auf 24 Monate verlängert (vgl. zuletzt unser Rundschreiben 197/2025 vom 18. Dezember 2025). Die maßgebliche Verordnung trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Weisung überarbeitet und das Merkblatt Kurzarbeitergeld 8b aktualisiert. 

d) Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung 

Die Bundesarbeitsagentur wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird ab dem 1. Januar 2029 künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im ESF Plus-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ entwickelt. In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung begann am 1. Januar 2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. 

e) Jährliche Anpassung der Mindestgehälter für Aufenthaltstitel zur Erwerbs- und Bildungsmigration 

Zum 1. Januar 2026 wurden die Mindestgehaltsgrenzen für Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration angepasst. Die Gehaltsgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung sowie für Fachkräfte über 45 Jahre für das Jahr 2026 wurden vom Bundesinnenministerium am 18. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für 2026 gelten demnach folgende jährliche Mindestentgelte: 

­              50 700 Euro für die Blaue Karte EU. Das entspricht 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 

­              45 934,20 Euro für die Blaue Karte EU in Engpassberufen sowie für Berufsanfänger (Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU). Das entspricht 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 

­              45 630 Euro für die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung und einem im Ausland anerkannten Abschluss. Das entspricht 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

­              55 770 Euro für die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit vollendetem 45. Lebensjahr. Das entspricht 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 

Die für 2026 gültigen Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung und Studium hat das Bundesinnenministerium bereits am 29. August 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

 

f) Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland 

Ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber nach § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, Arbeits- und Fachkräfte sowie nach Auslegung des BMAS laut §10 Abs. 2 BBiG auch Auszubildende bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren. Der Arbeitgeber hat dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinzuweisen. Zuständig für die Beratung sind die Beratungs- stellen „Faire Integration“. Eine Übersicht über alle Beratungsstellen finden Sie auf der Website www.faireintegration.de/beratungsstellen

g) Wehrdienst-Modernisierungsgesetz 

Das Gesetz reaktiviert und modernisiert die Wehrerfassung und gestaltet den Freiwilligen Wehrdienst neu. Es trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Ziel ist ein Aufwuchs der Streitkräfte zunächst auf freiwilliger Basis. Männer ab Jahrgang 2008 müssen eine Bereitschaftserklärung abgeben und ab 1. Juli 2027 gemustert werden. Ein Aufwuchs -pfad sowie eine Berichtspflicht des Verteidigungsministeriums gegenüber dem Bundestag sind vorgesehen. Bleibt der Aufwuchs aus, kann der Bundestag eine Bedarfswehrpflicht per Gesetz einführen. Der neue Wehrdienst umfasst mindestens sechs Monate, eine Grundbesoldung von 2.600 Euro brutto sowie Berufsförderung und Führerscheinzuschüsse (§§ 31b, 31c Soldatengesetz). 

Am 5. Dezember 2025 beschloss der Bundestag zudem einen Entschließungsantrag zur Attraktivitätssteigerung der Freiwilligendienste. Ziel sind 100 000 Freiwillige pro Jahr bei Wahrung der Arbeitsmarktneutralität. Perspektivisch soll ein Freiwilligendienst Bevölkerungsschutz entstehen, inkl. Modellprojekten für ein freiwilliges Handwerksjahr. 

h) Frist zur Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX 

Am 31. März 2026 endet die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe gilt seit dem 1. Januar 2025 und ist erstmalig bis zum 31. März 2026 zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen entrichten, die nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen gemäß § 154 SGB IX beschäftigen. Die Anzeige sollte möglichst frühzeitig übermittelt werden. So können eventuelle Rückfragen rechtzeitig geklärt und eine zeitnahe Bearbeitung erleichtert werden. 

Im Jahr 2026 sind erstmalig die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen: 

­              155 Euro (statt 140 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter 5 Prozent
­              275 Euro (statt 245 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis unter 3 Prozent 
­              405 Euro (statt 360 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis unter 2 Prozent 
­              815 Euro (statt 720 Euro) bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent 

Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung): 

Weniger als 40 Arbeitsplätze: 

­              weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 Euro (statt 140 Euro) 
­              null schwerbehinderte Menschen: 235 Euro (statt 210 Euro) 

Weniger als 60 Arbeitsplätze: 
­              weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 Euro (statt 140 Euro)
­              weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 Euro (statt 245 Euro) 
­              null schwerbehinderte Menschen: 465 Euro (statt 410 Euro) 

Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de und auf www.iw-elan.de. Die Bundesagentur für Arbeit hat außerdem FAQ zum Anzeigeverfahren erstellt. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2025 berechnen und abgeben können, ist hier abrufbar. 

2. Arbeitsrecht 

a) Gesetzlicher Mindestlohn 

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. 

b) Erleichterung der sachgrundlosen Befristung von Regelaltersrentnern 

Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen ist für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gilt für diesen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01. Januar 2026 nicht. Angesichts des komplexen Inhalts der Neuregelung werden wir Sie hierzu in einem gesonderten Newsletter informieren.

3. Sozialversicherungsrecht 

 

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 

b) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung 

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026 beträgt 112,16 Euro monatlich. 

c) Rentenpaket 2025 

Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert, um zu verhindern, dass die Rentenentwicklung hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des Rentenniveaus bis 2031 verhindert. 

d) Änderungen in der Krankenversicherung 

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2026 auf 2,9 Prozent. Das ist eine Erhöhung um 0,4 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen Zusatzbeitragssatz sie erhebt. 

e) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2026 auf 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent). 

f) Geringfügige Beschäftigung / Übergangsbereich 

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) stieg mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben. 

Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 Euro bis 2. 000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sodass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2. 000 Euro im Monat der Faktor F 0,6619. 

g) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurden im Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert (vgl. zuletzt unser Rundschreiben 180/2025 vom 27. November 2025). Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus. 

h) Sachbezugswerte 2026 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst, die im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozentpunkte gestiegen sind. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro (Frühstück auf 71 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 Prozent von 282 Euro auf 285 Euro.