Arbeits- und sozialrechtliche Vorhaben der neuen Bundesregierung und Änderungen im Elternzeitrecht


A. Arbeits- und sozialrechtliche Vorhaben der neuen Bundesregierung

CDU/CSU und SPD haben sich am 9.4.2025 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der auch einige arbeits- und sozial(versicherungs-)rechtliche Vorhaben vorsieht. Die wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Vorhaben im Überblick:

Mindestlohn: 
An einer starken und unabhängigen Mindestlohnkommission soll festgehalten werden. Zugleich soll sich die Mindestlohnkommission sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren. Auf diesem Weg soll ein Mindestlohn von 15 € im Jahr 2026 erreichbar sein.

Bundestariftreuegesetz: 
Es soll ein Bundestariftreuegesetz auf den Weg gebracht werden, das für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 € und für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab 100.000 € greifen soll. Bürokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sollen dabei zum Zweck des Bürokratieabbaus auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.

Arbeitszeit:
Es soll im Einklang mit der Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit geschaffen werden. Zudem soll die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung gesetzlich normiert werden, wobei es für kleine und mittlere Unternehmen Übergangsregelungen geben soll.

Vertrauensarbeitszeit: 
Diese soll weiterhin ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich sein.

Überstundenzuschläge: 
Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden, damit sich Mehrarbeit auszahlt. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten.

Vollzeitprämien: 
Wenn Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll diese ebenfalls steuerlich begünstigt werden.

Online-Betriebsratssitzungen, Online-Betriebsversammlungen und Online-Betriebsratswahlen: 
Es sollen Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen zusätzlich als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten ermöglicht werden. Zusätzlich soll die Option, online zu wählen, im Betriebsverfassungsgesetz verankert werden.

Digitales Zugangsrecht zum Betrieb: 
Das Zugangsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe soll um einen digitalen Zugang erweitert werden, der ihren analogen Rechten entspricht.

Ausbau der betrieblichen Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung soll gestärkt und deren Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern weiter vorangetrieben werden. Zudem soll die Portabilität der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel erhöht werden.

Beschäftigung von Rentnern und Studierenden: 
Es sollen zusätzliche finanzielle Anreize geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt (sog. Aktivrente). Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei bekommen. Zudem soll die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert werden, indem das Vorbeschäftigungsverbot aufgehoben und dadurch befristetes Weiterarbeiten ermöglicht wird. Auch Arbeitsverhältnisse während eines Studiums sollen vom Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ausgenommen werden.

Soziale Absicherung von Selbstständigen: 
Selbstständige, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, sollen gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für Selbstständige im Alter gewährleisten, sollen dabei weiterhin möglich bleiben.

Fachkräfteeinwanderung: 
Es soll eine „Work-and-stay-Agentur“ mit einer zentralen IT-Plattform als einheitliche Ansprechpartnerin für ausländische Fachkräfte geschaffen werden. Die Agentur soll u.a. alle Prozesse der Erwerbsmigration und der Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen bündeln und beschleunigen. Anerkennungsverfahren sollen innerhalb von acht Wochen abgeschlossen sein.

Neue Grundsicherung für Arbeitssuchende: 
Das bisherige Bürgergeldsystem soll zu einer neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende umgestaltet werden. Ein besonderer Fokus soll dabei auf der Pflicht arbeitsloser Person liegen, sich aktiv um Beschäftigung zu bemühen. Zudem sollen Mitwirkungspflichten und Sanktionen im Sinne des Prinzips „Fördern und Fordern“ verschärft werden. Die Karenzzeit für Vermögen soll abgeschafft und die Höhe des Schonvermögens an die Lebensleistung gekoppelt werden.

Bürokratieabbau: 
Bürger und Betriebe sollen nach dem Once-Only-Prinzip im Kontakt mit den Sozialversicherungen und Verwaltungen nur einmal ihre jeweiligen Daten eingeben müssen. Zwischen den Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden soll ein vollständiger Datenaustausch ermöglicht werden. Schwarzarbeitskontrollen sollen bürokratiearm und effektiv ausgestaltet werden.

Den Koalitionsvertrag im Volltext finden Sie unter: ottosc.hm/KV25. 


B. Änderungen im Elternzeitrecht: Einführung der Textform bei der Stellung und Ablehnung von Elternzeitanträgen sowie Teilzeitanträgen während der Elternzeit für ab dem 1. Mai 2025 geborene bzw. mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder

Der Bundestag hatte am 26. September 2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Durch dieses Gesetz sind auch Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (im Folgenden BEEG) verabschiedet worden, die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten sind.

I. Änderungen bei Elternzeitanträgen

Ab dem 1. Mai 2025 können Anträge auf Inanspruchnahme von Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG und Teilzeitanträge während der Elternzeit von Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BEEG statt wie bisher in Schriftform in Textform gestellt werden. Diese Änderungen des BEEG gelten allerdings nur für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren bzw. mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind.

Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren bzw. mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, gilt weiterhin die Schriftform gemäß der Übergangsvorschrift § 28 BEEG.

Gleiches gilt auch für die Ablehnung der Teilzeitanträge durch den Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. 7 S. 2 BEEG und für die arbeitgeberseitige Ablehnung eines Antrags der Beschäftigten auf Zustimmung zur Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbstständigen Tätigkeit gemäß 15 Abs. 4 S. 4 BEEG.

Dagegen kann eine etwaige Ablehnung eines "normalen" Teilzeitantrages durch den Arbeitgeber bereits nach bisheriger Rechtslage allein in Textform gemäß § 8 Abs. 3, 5 S. 1 - 3 TzBfG erfolgen.

II. Hinweise zu den neuen Formerfordernissen im Bereich der Elternzeit, Teilzeit    sowie der Pflegezeit und Familienpflegezeit

Beschäftigte können Anträge auf Inanspruchnahme der Elternzeit und Teilzeitanträge während der Elternzeit (jedoch nur für ab dem 1. Mai 2025 geborene bzw. mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder!), ebenso wie auch generell bei Teilzeitanträgen und Anträgen auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Textform gemäß § 126 b BGB stellen.

Ein Antrag kann deshalb bereits formwirksam gestellt sein, wenn er per E-Mail, WhatsApp oder Telefax - in einfacher Textform i.S.v. § 126b BGB dem Arbeitgeber zugeht.

Arbeitgeber sollten bei dem Eingang entsprechender Anträge von Beschäftigten zukünftig besondere Sorgfalt walten lassen, da die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an die Textform stellt. Zum Beispiel entspricht nach der Rechtsprechung eine in einer E-Mail abgegebene Erklärung den Erfordernissen des § 126b BGB, wenn sie die den Namen und die Adresse des Ausstellers enthält und den Abschluss der Erklärung durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich macht. Allerdings muss auch für Dokumente in Textform der Zugang beim Vertragspartner bewirkt werden.

Für die betriebliche Praxis ist damit Folgendes ab dem 1. Mai 2025 zu beachten:

1. Beachtung und Verwaltung von eingehenden Teilzeitanträgen während der Elternzeit (§ 15 Abs. 5 i.V.m § 15 Abs. 7 BEEG)        

Arbeitgeber müssen bei dem Eingang und der Prüfung der Formwirksamkeit von Teilzeitanträgen der Beschäftigten zwischen Kindern, die vor bzw. nach dem 1. Mai 2025 geboren bzw. mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, differenzieren.

Je nach dem Tag der Geburt oder der Annahme der Adoption stellt der Gesetzgeber aufgrund der Übergangsvorschrift in § 28 BEEG an die Teilzeitanträge der Beschäftigten unterschiedliche Formanforderungen.

a. Teilzeitanträge der Beschäftigten für ab dem 1. Mai 2025 geborene bzw. mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder           

Beschäftigte können nach § 15 Abs. 5 S. 1 BEEG eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen, wobei ihr Antrag mit der Mitteilung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG in Textform verbunden werden kann. Dies gilt nach der Übergangsvorschrift des § 28 Abs. 1b BEEG aber nur für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren sind bzw. mit dem Ziel der Adoption angenommen worden sind.

b. Teilzeitanträge der Beschäftigten für bis zum 30. April 2025 geborene bzw. mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder

Teilzeitanträge für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, nach wie vor nur schriftlich mitgeteilt werden, weil die früheren Fassungen des BEEG zur Anwendung gelangen.            



2. Sonstige Anträge von Beschäftigten (Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit und "normale" Teilzeit)

Anträge auf Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder Familienpflegezeit nach § 2a FPfZG und "normale" Teilzeitanträge nach§ 8 TzBfG können von den Beschäftigten in Textform gestellt werden.

Bei Anträgen auf Inanspruchnahme auf Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG ist wiederum zwischen Kindern, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind und solchen zu differenzieren, die bis zum 30. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. Während für die erstgenannten Gruppe der Antrag auf Inanspruchnahme der Elternzeit nunmehr lediglich in Textform gestellt werden kann, müssen Eltern, für die bis zum 30. April 2025 geborenen bzw. zur mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder die Anträge weiterhin in Schriftform gestellt werden.   

Dies kann besonders in den Fällen relevant werden, in denen Eltern die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 2 S. 6 BEEG und in bis zu drei Zeitabschnitte verteilt haben und den dritten Zeitabschnitt auf einen späteren Zeitpunkt verteilt haben (z.B. zur Betreuung während der Einschulungsphase Kindes maximal bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BEEG). Dementsprechend können Anträge für Kinder, die im Jahr 2025 vor dem 30. April 2025 geboren wurden bei einer entsprechenden Verteilung der Zeitabschnitte längstens bis zum Jahr 2033 (Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes) weiterhin lediglich in Schriftform rechtswirksam gestellt werden.              

Anträge der Beschäftigten zur Ausübung von Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbstständigen Tätigkeit nach § 15 Abs. 4 BEEG sowie Anträge der Beschäftigten auf vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG bedürfen zwar der Zustimmung des Arbeitgebers, unterliegen aber als solche keiner Formvorschrift.          

3. Arbeitgeberseitige Ablehnung des Teilzeitantrags während der Elternzeit und Ablehnung 

Bei der Ablehnung von Teilzeitanträgen während der Elternzeit nach § 15 Abs. Abs. 7 S. 4 sowie bei der Ablehnung der Verlängerung oder vorzeitigen Beendigung nach § 16 Abs. 3 BEEG müssen Arbeitgeber ebenfalls unterschiedliche Formanforderungen beachten.

a. Ablehnung von Teilzeitanträgen für ab dem 1. Mai 2025 geborene Kinder in Textform

Falls der Arbeitgeber die von Beschäftigten während der Elternzeit beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG genannten Fristen ablehnen und die Ablehnung in Textform begründen (§ 15 Abs. 7 S. 4 BEEG). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kinder, für die die Beschäftigten Elternteilzeit beantragen, ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber Beschäftigten, die nicht über einer dienstlichen 
E-Mail-Account verfügen und auch keine private elektronische Zustellungsmöglichkeit bereitstellen können oder möchten (z.B. private E- Mail - Adresse), die Dokumente auch weiterhin auf analogem Wege zur Verfügung stellen.

b. Ablehnung von Teilzeitanträgen für bis zum 30. April 2025 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder weiterhin nur in Schriftform

Für Kinder, die bis zum 30. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen worden sind, können die Teilzeitanträge während der Elternzeit bei Vorliegen der Ablehnungsvoraussetzungen im Übrigen - aufgrund der Übergangsvorschriften nach § 28 Abs. 1, 1 a und 1b BEEG nach wie vor nur schriftlich abgelehnt werden.            

Praxishinweis:

Arbeitgeber müssen Beschäftigten die Ablehnung des Teilzeitantrages rechtzeitig und formwirksam zustellen, um den Eintritt der negativen Fiktionsfolgen der Vorschrift des § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG zu verhindern.

Danach gilt Folgendes:

Arbeitgeber müssen bei der Ablehnung von Teilzeitanträgen folgende Fristen beachten:

bei einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nur spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags bzw. und

bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nur spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags.

Erfolgt die arbeitgeberseitige Ablehnung nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt (§ 15 Abs. 7 S. 5 BEEG).

c. Ablehnung der Zustimmung zur Ausübung einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit Beschäftigten bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbstständigen Tätigkeit

Ein Antrag von Beschäftigten auf Zustimmung zur Ausübung einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbstständigen Tätigkeit, können Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen nach § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG ablehnen.

Arbeitgeber können diese Anträge ab dem 1. Mai 2025 innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung durch Beschäftigte in Textform verweigern.

Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Formerleichterungen gemäß der Übergangsvorschriften nur für Kinder gilt, die ab dem 1.Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind.

Dagegen müssen Arbeitgeber bei Anträgen für Kinder, die zu einem früheren Zeitpunkt geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind, die Zustimmung nach wie vor schriftlich ablehnen. 

4. Anträge auf vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit und Voraussetzungen für die arbeitgeberseitige Ablehnung            

Die Elternzeit kann nach §16 Abs. 3 S. 1 und 2 BEEG vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.          

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der in § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG genannten Gründe, kann der Arbeitgeber nur schriftlich ablehnen. Eine Differenzierung wegen des Geburtstages oder Aufnahmetages findet an dieser Stelle nicht statt.

Diese gesetzliche Vorgabe ist im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes nicht gelockert worden, so dass in insoweit kein Gleichlauf der Systematik bei Ablehnung von Teilzeitanträgen während der Elternzeit besteht.