Seit der Fassung aus Oktober 2024 enthielten die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG kritische Ausführungen zum Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung bei mobiler Arbeit, die ausschließlich aus dem Ausland heraus für einen deutschen Entleiher erbracht wird.
Nunmehr hat die Bundesagentur für Arbeit – insbesondere auch auf Druck der Arbeitgeberverbände – in der vergangenen Woche neue Fachliche Weisungen zum Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) veröffentlicht. Darin hat die Bundesagentur für Arbeit insbesondere ihre Rechtsauffassung zum virtuellen Einsatz von Zeitarbeitnehmern in Deutschland angepasst:
Nach der Interpretation aus der Fachlichen Weisung vom 15. Oktober 2024 konnte auch eine rein virtuelle Tätigkeit aus dem Ausland der Erlaubnispflicht des AÜG unterliegen, wenn die Arbeitsleistung für einen deutschen Entleiher erbracht wird. Das bedeutete, dass Modelle wie der „Employer of Record“, bei denen Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt und an deutsche Unternehmen verliehen werden, stärker in den Fokus der Kontrollbehörden rückten und Bußgelder drohten.
Seit 1. Oktober 2025 gibt es eine neue Fachliche Weisung zum AÜG. Darin hat die Bundesagentur ihre Rechtsauffassung bei ausschließlich aus dem Ausland erbrachter sog. Remote-Arbeit nicht nur gestrichen, sondern unter Ziff. 1.2.3 (2) auch ausdrücklich klargestellt, dass in diesen Fällen keine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Damit erkennt die Bundesagentur für Arbeit jetzt wieder das Territorialitätsprinzip des AÜG an. Die Vorschriften der §§ 1 ff. AÜG finden grundsätzlich nur dann Anwendung, sofern ein sog. hinreichender Inlandsbezug nach Deutschland gegeben ist.
In der neuen Fachlichen Weisung heißt es dazu (Seite 8 und 9):
„Räumlich beschränkt sich der Geltungsbereich der Erlaubnispflicht des AÜG nach dem Territorialitätsprinzip auf die Bundesrepublik Deutschland. Das AÜG kommt zur Anwendung, wenn der Verleih hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Dies bestimmt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck des AÜG. […]
1.2.1 Fallgestaltungen mit Auslandsbezug […]
1.2.3. Verleih aus dem EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat) nach Deutschland […]
(2) Der Verleiher sitzt im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat). Der Entleiher sitzt in Deutschland. Der Leiharbeitnehmer bleibt im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat) und wird ausschließlich online für Entleiher in Deutschland tätig, ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten. Der Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 S. 1 Erlaubnispflicht erstreckt sich mangels ausreichenden Inlandsbezugs nicht auf diese Fälle. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu diesen Konstellationen bislang nicht vor.“

