Mit Einführung der sog. Übergangsregeln (Transitional Rules), und nachfolgend der revidierten Regeln (Revised Rules), in der Pan-Euro-Med-Zone (PEM-Zone), kam es zu Diskussionen, ob – bedingt durch die Modifizierung der Bedruckungsregel für Gewebe der Kapitel 50 bis 55 des Zolltarifs – der Präferenzursprung weiterhin durch den sog. Kantendruck erlangt werden kann.
Hintergrund der Diskussion war, dass in die Bedruckungsregel des neuen Abkommenstextes die Anforderung aufgenommen wurde, dass der Spinnstoff nunmehr eine „dauerhaft objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung“, erhalten muss.
Diese Formulierung wurde vorerst regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass der Druck lediglich auf die Kante des Gewebes (Kantendruck) nicht mehr von den Vertragsparteien als ursprungsbegründende Be- / Verarbeitung anerkannt wird, da insbesondere bei einer späteren Verarbeitung des Gewebes, primär im Rahmen der Bekleidungskonfektion, die bedruckte Kante abgeschnitten wird (um dann ein unifarbenes Kleidungsstück zu erhalten).
Da wir aus gut informierten Kreisen erfahren haben, dass den Hauptzollämtern vor Kurzem eine – nicht öffentlich verfügbare – Allgemeinverfügung der Generalzolldirektion zum Thema zugestellt wurde, in der sinngemäß klargestellt wird, dass der sog. Kantendruck auch weiterhin als ursprungsbegründende Be- / Verarbeitung anzuerkennen ist, haben wir die Generalzolldirektion um Auskunft und Klarstellung gebeten. Diese Auskunft finden Sie nachfolgend ungekürzt wiedergegeben.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Beurteilung, ob das Erzeugnis eine objektiv bewertbare Funktion durch den Druck erhalten hat, wird auch zukünftig kein zu hoher Maßstab angesetzt. Es kann sich bei dieser Funktion zum Beispiel auch um eine Kennzeichnungsfunktion oder um eine Informationsweitergabe über die Gewebezusammensetzung handeln. Erfüllt der Druck eine objektive bewertbare Funktion, so muss diese zudem dauerhaft sein. Dies ist unstrittig, wenn der Druck im Zeitpunkt der Ausfuhr noch auf dem Erzeugnis vorhanden ist.
Regelmäßig werden die in einem Unternehmen hergestellten Waren (z. B. Gewebe) jedoch nicht direkt ausgeführt, sondern sollen innerhalb der EU zur weiteren Be- oder Verarbeitung mit Lieferantenerklärung für Waren mit Ursprungseigenschaft weitergehandelt. Die Definition des
Bedruckens kann dabei auch erfüllt sein, wenn bekannt ist, dass der aufgebrachte Kantendruck im weiteren Produktionsprozess innerhalb der EU (z. B. im Rahmen des Konfektionierens) entfernt wird und damit nicht in das Endspinnstofferzeugnis eingeht, das letztlich aus der EU ausgeführt wird. Entscheidend ist, dass sich im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung und damit im Zeitpunkt der Ursprungsermittlung der Kantendruck dauerhaft auf dem Erzeugnis befindet und eine objektiv bewertbare Funktion erfüllt.
Analog gilt dies auch für die Ursprungsermittlung im Rahmen des stufenweisen Ursprungserwerbs in einem einzigen Unternehmen. In diesem Fall ist es zusätzlich entscheidend, dass das Zwischenerzeugnis (z. B. das Gewebe mit Kantendruck) ein eigenständiges, theoretisch aus dem Produktionsprozess entnehmbares und handelbares Erzeugnis darstellt. Dies ist bei bedrucktem Gewebe regelmäßig der Fall, wenn nicht dieselbe Maschine das Gewebe am Rand bedruckt und die Kante abschneidet. Erlangt das Zwischenerzeugnis die Ursprungseigenschaft, wird es bei der weiteren Prüfung des Ursprungs des Haupterzeugnisses als Vormaterial mit Ursprungseigenschaft bewertet. Dies gilt unabhängig davon, welche weiteren Be- oder Verarbeitungsschritte erfolgen, bei denen gegebenenfalls der Kantendruck auch wieder entfernt wird (z. B. Abschneiden im Rahmen des Konfektionierens).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der betreffende Spinnstoff laut Definition mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken die dauerhafte objektiv bewertbare Funktion erhalten muss.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
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