In unseren Rundschreiben berichteten wir mehrfach über die Neufassung der Ursprungsregeln (revidierte Regeln) in der Pan-Euro-Med-Zone.
Zwischenzeitlich liegen uns aus mehreren Quellen Informationen, u.a. in Form einer Informationsnotiz der schweizerischen Zollverwaltung vor, nach der die ab dem 01.01.2025 geltende Übergangsphase in der Pan-Euro-Med-Zone wie geplant zum 31.12.2025 endet und damit die alternative Anwendung der alten Regeln nicht mehr möglich sein wird.
Ab dem 01.01.2026 wird es danach zwei Kumulierungszonen geben, in denen entweder nur nach den alten oder nur nach den neuen, revidierten Regeln kumuliert werden kann.
Hintergrund ist, dass mehrere Vertragsparteien das revidierte Regionale Übereinkommen bisher weder ratifiziert noch die bestehenden bilateralen Abkommen entsprechend so angepasst haben, dass diese dynamisch auf die jeweils aktuelle Fassung verweisen.
Vorhandene dynamische Referenz auf die aktuelle Fassung (sog. Zone 1)
Bei einer vorhandenen dynamischen Referenz auf die jeweils aktuelle Abkommens-/Übereinkommensfassung sind ab dem 01.01.2026 ausschließlich die revidierten Ursprungsregeln anwendbar. In der sog. Matrix betrifft dies die Abkommen die aktuell mit „CR“ markiert sind.
Fehlende dynamische Referenz auf die aktuelle Fassung (sog. Zone 2)
Abkommen, die im bilateralen Verhältnis aktuell lediglich mit „C“ markiert sind, fehlt die dynamische Referenz auf die jeweils aktuelle Fassung, und damit auch auf die revidierten Regeln. In diesen Fällen sind weiterhin nur die alten Regeln (nach dem Regionalen Übereinkommen von 2012) anwendbar.
Soweit der Stand der Matrix bis zum 31.12.2025 unverändert bleibt, bzw. die noch verbliebenen Abkommen nicht rechtzeitig um eine dynamische Referenz erweitert werden, sind ab dem 01.01.2026 bestimmte – aktuell noch mögliche – diagonale Kumulierungen zwischen den Vertragsparteien (vorerst) grundsätzlich nicht mehr anwendbar, da in den bilateralen Verhältnissen zwischen den Parteien dann in dem einen Fall nur noch nach den neuen (revidierten) und in dem anderen Fall nur noch nach den alten Regeln kumuliert werden kann.
Hiervon in der Praxis besonders betroffen sein dürften, Stand heute, diagonale Kumulierungen unter Einbindung der Türkei, die – nach den Angaben in der letzten veröffentlichten Matrix – insb. im Verhältnis zu Tunesien und Marokko sowie zu den sog. SAP-Ländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien sowie Serbien) derzeit noch keine dynamische Referenz auf die aktuelle (revidierte) Abkommensfassung aufweist.
Die Fertigung von Bekleidung in bspw. Tunesien oder Nordmazedonien unter Einsatz eines türkischen Oberstoffes mit nachfolgender Einfuhr in die EU wäre damit, vorbehaltlich der im nachfolgenden Absatz genannten Regelungen zur Durchlässigkeit, ab dem 01.01.2026 nicht mehr möglich.
Ebenfalls gilt in der EU unter Einsatz von türkischem Ursprungsgarn hergestelltes Rohgewebe (oder auch Strick-/Wirkware) unter den gegebenen Voraussetzungen nicht mehr als präferenzbegünstigte Ursprungsware im Sinne der Abkommensregelungen mit Tunesien, Marokko oder den SAP-Ländern. Hierzu ist nach den Listenregeln im revidierten Abkommenstext mind. ein ergänzender Arbeitsschritt in der EU (bspw. Färben oder Bedrucken) durchzuführen.
Durchlässigkeit
Ausweislich der o.g. Veröffentlichung der schweizerischen Zollverwaltung soll, unter bestimmten Bedingungen, aber auch über den 31.12.2025 hinaus, eine Durchlässigkeit, also die Verwendung von Vormaterialien, die den präferenziellen Ursprung nach den alten Regeln erlangt haben, im Rahmen der revidierten Regeln möglich sein.
Danach ist eine diagonale Kumulierung mit entsprechenden Vormaterialien bis maximal zum 31.12.2028 (egal, ob aus Zone 1 oder Zone 2) möglich, wenn für diese Waren ein nach den alten Regeln ausgestellter Ursprungsnachweis vorliegt und diese vor dem 01.01.2026 (in die verarbeitende Abkommenspartei) eingeführt wurden.
Bei einer Einfuhr entsprechender Waren nach dem 31.12.2025 muss der Ursprungsnachweis vor dem 01.01.2026 ausgestellt worden sein.
Sobald uns weitere Informationen, insb. eine konkrete und verbindliche Veröffentlichung der EU-Kommission zur Anwendung der Ursprungsregeln in der PEM-Zone ab dem 01.01.2026, vorliegen, werden wir erneut in einem Rundschreiben hierüber berichten.
Bis dahin bleibt zu hoffen, dass bis zum 31.12.2025 weitere bilaterale Abkommen angepasst werden, und diese dann auch die notwendige dynamische Referenz auf die jeweils aktuelle (revidierte) Fassung des Regionalen Übereinkommens aufweisen.
