Aktuelle Entwicklungen in den Freihandelsabkommen der EU


In den letzten Monaten hat die Europäische Union mit mehreren Partnerländern Freihandelsabkommen abgeschlossen. 

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über den jeweils aktuellen Stand.

Mercosur

Nach langjährigen Verhandlungen, und einer politischen Einigung im Dezember 2024, haben die EU und die Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) am 17.01.2026 das Partnerschaftsabkommen (EMPA) und das Interims-Handelsabkommen (iTA) unterzeichnet. 

Für die EU bieten sich dabei, insb. durch den Abbau von hohen Zöllen und Handelsbarrieren, wie der Anpassung aufwendiger Verfahren und technischer Vorschriften und Normen an internationale Standards, neue Chancen in einem Exportmarkt mit über 295 Mio. Menschen. 

Zollabbau

Von besonderem Interesse für die deutsche Textil- und Bekleidungsindustrie dürfte vor allem der Abbau der hohen Einfuhrzölle in den Mercosur-Staaten sein. Diese betragen u.a. für Bekleidung bis zu 35 %. 

Vorgesehen ist, für präferenzbegünstigte Ursprungswaren, größtenteils ein stufenweiser Abbau, der sich aus dem Annex 2-A zum Abkommen ergibt.

Für Bekleidung der Kapitel 61 und 62 des HS (Harmonisiertes System) bspw. soll in den Mercosur-Staaten ein Zollabbau über acht Jahre in neun gleichen Schritten erfolgen. Bei einem aktuellen Zollsatz von 35 % werden damit die Zölle jedes Jahr um ca. 3,8 % abgebaut, bis sie nach acht Jahren 0 % (zollfrei) erreichen. 
Textilien aus den Kapiteln 50 bis 60 des HS unterliegen, je nach Einreihung in den Zolltarif, unterschiedlichen Abbaustufen. Beispielhaft genannt seien hier die Codenummer 5208 33 00 (Baumwollgewebe, Köper, gefärbt) mit einem Zollabbau über acht Jahre, und die Codenummer 5909 90 (Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen) mit einem Zollabbau über vier Jahre.

Ursprungsregeln

Die produktspezifischen Ursprungsregeln für Textil- und Bekleidungserzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 entsprechen im Wesentlichen den Regeln, die sich in den neueren Abkommen, wie bspw. dem revidierten Regionalen Übereinkommen, finden. Konkret können Sie die vorgesehenen Regeln der Verarbeitungsliste über den Annex 3-B einsehen. 

Die Nachweisführung zum Ursprung erfolgt mittels einer Ursprungserklärung nach dem Wortlaut aus Annex 3-C. Für eine Übergangszeit von max. drei Jahren soll die Europäische Union darüber hinaus für Mercosur-Ursprungswaren ein Ursprungszeugnis als Nachweis akzeptieren (s. Annex 3-D). 

Inkrafttreten / Anwendbarkeit

Das Interims-Handelsabkommen (iTA) tritt grundsätzlich vollständig in Kraft, sobald es vom Rat mit qualifizierter Mehrheit unterzeichnet und abgeschlossen wurde und nachdem das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilt hat. Das Partnerschaftsabkommen (EMPA) muss von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden, bevor es in Kraft treten kann und wird dann in der Folge das iTA ersetzen. 

Nachdem das Europäische Parlament am 21.01.2026 mit knapper Mehrheit beschlossen hat den Vertrag – insb. die Aufteilung – zur rechtlichen Prüfung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verweisen, kündigte die Europäische Kommission am 27.02.2026 an, den Prozess einer vorläufigen Anwendung einzuleiten. 

Das Interimsabkommen soll nunmehr ab dem 01.05.2026 vorläufig zwischen der Europäischen Union und denjenigen Mercosur-Staaten Anwendung finden, die den Ratifizierungsprozess bis Ende März 2026 abgeschlossen haben. Uruguay und Argentinien ratifizierten das Abkommen bereits am 26.02.2026, kurz darauf folgte Brasilien. Paraguay hat das Abkommen zwischenzeitlich ebenfalls ratifiziert.

Weiterführende Links

Allgemeine Informationen der EU-Kommission (GD Trade and Economic Security) zum Abkommen

EU-Mercosur: Wortlaut des Abkommens

EU-Mercosur-Abkommen: vorläufige Anwendung ab 1. Mai 2026

Indonesien

Im Juli 2025 wurde nach fast zehn Jahren Verhandlungen eine politische Einigung für ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement – CEPA) zwischen der EU und Indonesien erzielt. Der Abschluss der Verhandlungen erfolgte am 23.09.2025.

Zollabbau

Details zum Zollabbau finden sich im Annex 2-A (mit Appendix 2-A-1 und Appendix 2-A-2). Ebenso wie im Abkommen mit den Mercosur-Staaten ist grundsätzlich ein stufenweiser Abbau der Zölle vorgesehen. 
Indonesien dürfte dabei insbesondere aus Beschaffungssicht interessant sein. 
Nach Appendix 2-A-2, der den Zollabbau der Europäischen Union definiert, werden Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 (Spinnstoffwaren) bereits mit Inkrafttreten des Abkommens bei Einfuhr in die EU zollfrei gestellt (Kategorie „A“).

Ursprungsregeln

Für Textil- und Bekleidungserzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 definiert das Abkommen ähnliche bzw. vielfach analoge Listenregeln wie sie sich auch im revidierten Regionalen Übereinkommen in der Pan-Euro-Med-Zone finden. Die Ursprungsregeln können dem Chapter 3 des Abkommenstextes entnommen werden, wobei die produktspezifischen Regeln der Verarbeitungsliste in Annex 3-B aufgeführt sind.

Als Nachweis über den Ursprung sieht das Abkommen eine Ursprungserklärung nach Annex 3-C vor, die auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument abzugeben ist.

Inkrafttreten / Anwendbarkeit

Konkrete Informationen über eine tatsächliche Anwendbarkeit des Abkommens liegen noch nicht vor. Optimistische Stimmen rechnen mit einer Anwendbarkeit nicht vor Ende 2026 / Anfang 2027. 

Nach letzten veröffentlichten Informationen der EU werden die ausgehandelten Entwürfe aktuell überarbeitet und in die Amtssprachen übersetzt, bevor Sie dem Rat, und später dem Europäischen Parlament, zur Unterzeichnung bzw. Zustimmung vorgelegt werden. 

Exkurs: Streichung Indonesiens aus dem Kreis der begünstigten APS-Länder

Hinzuweisen ist an dieser Stelle ergänzend darauf, dass Indonesien zum 01.01.2027 aus dem Kreis der begünstigten Entwicklungsländer (APS-Länder) ausscheidet. 
Die entsprechende delegierte Verordnung 2025/1951 v. 29.09.2025 wurde hierzu bereits am 09.12.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. 

Das Ausscheiden aus dem APS steht dabei nicht im Zusammenhang mit der Einigung auf ein Freihandelsabkommen, sondern mit der wirtschaftlichen Entwicklung Indonesiens. 
Da Indonesien in den Jahren 2023, 2024 und 2025 von der Weltbank als Land mit mittlerem Einkommen / obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, erfüllt es nicht mehr die Kriterien für eine Begünstigung und wird somit aus der Liste der nach den allgemeinen Regelungen begünstigten APS-Länder gestrichen. 

Weiterführende Links

Allgemeine Informationen der EU-Kommission (GD Trade and Economic Security) zum Abkommen

EU-Indonesien: Wortlaut der Abkommen

Indien 

Am 27.01.2026 wurden die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien abgeschlossen. 

Die EU ist bereits heute für Indien der größte Handelspartner, während Indien für die EU neuntgrößter Partner ist. Mit Inkrafttreten des Abkommens wird eine Freihandelszone mit ca. 2 Mrd. Menschen geschaffen, in der u. a. für EU-Ursprungswaren ca. 96 % der Einfuhrzölle in Indien abgeschafft oder gesenkt werden sollen.  

Zollabbau

Bisher fehlen noch konkrete Informationen zum Zollabbau bzw. zu vereinbarten Zollabbaustufen für einzelne Erzeugnisse. 
Den Ausführungen in „Chapter 2 – National Treatment and Market Access for Goods” folgend, werden im verhandelten Abkommen die Zölle für Ursprungswaren der jeweils anderen Partei mit Anwendbarkeit aber nicht automatisch und unmittelbar auf 0 % gesenkt. 

Ursprungsregeln

Ebenfalls noch nicht veröffentlicht wurde im „Chapter 3 – Rules of Origin and Origin Procedures“ die für die Ursprungsermittlung wichtige Verarbeitungsliste (lediglich die Einleitenden Bemerkungen in Annex 3-A). Bekannt ist bisher aber, dass für Bekleidungs-, und damit wahrscheinlich auch für Textilerzeugnisse, regelmäßig zwei Be-/Verarbeitungsschritte (sog. doppelter Positionswechsel) zur Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft einer Ware erforderlich sein werden. 

Der Ursprungsnachweis soll grundsätzlich mittels separat abzugebender Ursprungserklärungen (Muster in Annex 3-C) geführt werden, die über ein noch zu schaffendes Authentifizierungssystem verifiziert werden können (hierzu Annex 3-D).  

Inkrafttreten / Anwendbarkeit

Vor Inkrafttreten muss das Abkommen dem Rat, und später dem Europäischen Parlament, zur Unterzeichnung bzw. Zustimmung vorgelegt werden. Ebenfalls muss vorher eine Ratifizierung seitens Indiens erfolgen. 
Wann genau dies der Fall sein wird und wann in der Folge mit einem Inkrafttreten bzw. einer Anwendbarkeit (ggf. auch vorläufig) zu rechnen ist, ist derzeit nicht bekannt. 

Weiterführende Links

Allgemeine Informationen der EU-Kommission (GD Trade and Economic Security) zum Abkommen

EU-Indien: Wortlaut der Abkommen

Australien

In einer Pressemitteilung vom 24.03.2026 hat die EU-Kommission bekannt gegeben, dass – neben einer Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft – die Verhandlungen mit Australien über ein Freihandelsabkommen abgeschlossen wurden. 

Unter anderem soll das Abkommen EU-Ausführern einen privilegierten Zugang zum australischen Markt bieten, da hierdurch die Einfuhrzölle in Australien für über 99 % der EU-Ursprungswaren abgeschafft werden sollen. 

Zollabbau

Ein Dokument bzw. Anhang mit konkreten Zollabbaustufen wurden auf der Webseite der EU noch nicht veröffentlicht. Aufgrund der Ausführungen in Artikel 2.5 (Elimination of Customs Duties) im bereits veröffentlichten Dokument zu „Chapter 2 – Trade in Goods“ ist aber auch in diesem Abkommen – jeweils in Abhängigkeit der zolltariflichen Einreihung – von einem stufenweisen Abbau der jeweiligen Einfuhrzölle auszugehen. 

Ursprungsregeln

Im Bereich der Ursprungsregeln wurden im Chapter 3 zwar bereits die grundsätzlichen Ursprungsregeln sowie u.a. die Einleitenden Bemerkungen zur Verarbeitungsliste (Annex 3-A) veröffentlicht; ein entsprechender Anhang mit den konkreten Details der Verarbeitungsliste ist hingegen aktuell noch nicht veröffentlicht. 

Der Ursprungsnachweis soll regelmäßig mittels einer Ursprungserklärung nach Annex 3-D auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument geführt werden. Eine Erklärung für Mehrfachsendungen identischer Erzeugnisse ist dabei zulässig. 

Inkrafttreten / Anwendbarkeit

Wie bei den anderen Abkommen auch, müssen die ausgehandelten Entwürfe überarbeitet und in die Amtssprachen übersetzt werden, bevor Sie dem Rat, und später dem Europäischen Parlament, zur Unterzeichnung bzw. Zustimmung vorgelegt werden.

Ein konkreter oder voraussichtlicher Zeitpunkt über das Inkrafttreten bzw. die Anwendbarkeit des Abkommen wird aktuell nicht genannt. 

Weiterführende Links

Allgemeine Informationen der EU-Kommission (GD Trade and Economic Security) zum Abkommen

EU-Australien: Wortlaut der Abkommen