Im Ruhestand freiwillig weiterarbeiten und dabei hinzuverdienen, ohne Steuern zu zahlen. So lautet das Konzept des am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Aktivrentengesetzes (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter vom 22. Dezember 2025, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 361 vom 23.12.2025). Anders als der Name vermuten lässt, ist die „Aktivrente“ keine zusätzliche Rentenart (wie z. B. die Altersrente) und somit auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Vielmehr handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag auf Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu einer Höhe von 24 000 Euro im Jahr.
Das BMF hat nun einen FAQ-Katalog zum Aktivrentengesetz veröffentlicht (vgl. Anlage). In dieser Zusammenstellung wird darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine Orientierungshilfe und nicht um eine Verwaltungsanweisung handelt. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.
Auf folgende Antworten der FAQ möchten wir besonders hinweisen:
- Die Aktivrente gilt nicht für Minijobs, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden (I Frage 2; II Frage 8).
- Bei Midijob kann die Aktivrente angewendet werden (II Frage 9).
- Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Arbeitgeber eine Prüfung der Rentenstatus-Unterlagen vornehmen müssen. Bei Steuerklasse VI muss der Arbeitnehmer bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht zeitgleich in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird (II Frage 3).
- Die Aktivrente hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht, diese bleibt unverändert bestehen (III Frage 3). Leider ist kein Berechnungsbeispiel enthalten.
Zur Kombination mit weiteren Entgeltbestandteilen (Anwendung bei Bar- oder Sachlohn bzw. geldwerte Vorteile) wird keine Aussage gemacht. Ebenso werden Fragen zu den Themen Arbeitsrecht, Arbeitszeit und Tarifrecht leider nicht beantwortet. Über eventuelle Aktualisierungen oder Erweiterungen des FAQ-Katalogs werden wir Sie informieren.
Bewertung:
Die Aktivrente ist ein wirkungsvoller Arbeitsanreiz, jedoch widersprüchlich zur abschlagsfreien Frührente. Der Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren, einen Einbezug von Selbstständigen zu überprüfen, bleibt richtig: Selbstständige sind – genau wie abhängig Beschäftigte – dringend benötigte Fachkräfte, deren Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze wünschenswert ist.

