Änderung der Zollbefreiungsverordnung und Abschaffung der 150 EUR Zollfreigrenze


Mit Rundschreiben (Wirtschaft) v. 16.12.2025 berichteten wir über die geplante Einführung eines vorübergehenden Zollsatzes von 3 EUR auf E-Commerce-Sendungen ab dem 01.07.2026. 

Aus den bisher vorliegenden Veröffentlichungen bzw. Pressemeldungen ging hervor, dass der vorgenannte Pauschalzoll für Sendungen erhoben werden soll, die in die EU eingeführt werden und für die Nicht-EU-Verkäufer im sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind. Eine vollständige Abschaffung der Freigrenze für Sendungen bis 150 EUR war u.E. aus der Pressemitteilung nicht abzulesen.

Der uns nun vorliegende Entwurf des Europäischen Rates zur Änderung der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) hingegen sieht, über die Abgabenerhebung für die o.g. Sendungen hinaus, eine vollständige Streichung des Kapitels V ([Zollbefreiungen für] Sendungen mit geringem Wert) vor. 

Danach sollen Zölle für entsprechende Sendungen bis 150 EUR im Zeitraum vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 wie folgt erhoben werden: 

  • Erhebung eines Pauschalzollsatzes von 3 EUR je Artikel in einer Sendung („per item in a consignment“) für Warensendungen, die 
    • über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden und bei denen die Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entfällt.
    • die in Postsendungen im Sinne des Art. 1 Nr. 24 UZK-DA enthalten sind.

Der vorgenannte Regelungstatbestand betrifft typischerweise E-Commerce-Sendungen.

  • Für alle anderen Sendungen wird – aufgrund der in Artikel 1 des Entwurfs der Änderungsverordnung genannten Streichung des Kapitels V (Art. 23 und 24 der ZollbefreiungsVO) – danach der Gemeinsame Zolltarif (Erhebung der Zölle auf Grundlage der zolltariflichen Einreihung, des Zollwertes und des Ursprungs der Ware) zur Anwendung kommen. 

Die damit vermutete Nichtbetroffenheit von Mustersendungen bzw. die noch bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Zollbefreiung bei der Einfuhr von Mustersendungen mit einem Wert bis 150 EUR durch EU ansässige Einführer wäre folglich nicht mehr gegeben. 
Eine Möglichkeit zur Zollbefreiung entsprechender Sendungen bestände damit nur noch über Art. 86 ZollbefreiungsVO (Warenmuster oder -proben von geringem Wert).

Neben den o. g. Regelungen enthält der Verordnungsentwurf eine Überprüfungsklausel, nach der – bei festgestellter Umlenkung von Handelsströmen – eine Ausweitung der Pauschalbesteuerung auf alle Sendungen bis 150 EUR seitens der EU-Kommission vorgeschlagen werden kann. 
Auch ist durch die Kommission zu überprüfen, ob bis zum 01.07.2028 die IT-Systeme zur Bearbeitung entsprechender E-Commerce-Sendungen bereit sein werden. Bei Bedarf kann die Übergangsregelung über den 01.07.2028 hinaus verlängert werden. 

Sobald die einschlägige Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht wurde, werden wir hierüber informieren.