In einer Pressemitteilung vom 26.03.2026 hat die Europäische Kommission bekanntgegeben, dass zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Einigung zur Reform des Unionszollkodexes bzw. der EU-Zollunion erzielt wurde. Grundlage hierfür war ein von der EU-Kommission im Mai 2023 vorgelegtes Reformpaket, um die Zollprozesse den aktuellen Gegebenheiten und Herausforderungen anzupassen.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Ergebnisse der Einigung.
- EU Data Hub
- Eine zentrale Plattform, über die Importeure und Exporteure mit den EU-Zollbehörden interagieren werden, wodurch Datenintegrität, Rückverfolgbarkeit und Kontrollen verbessert werden. Es wird erwartet, dass der Data Hub am 01.07.2028 für E-Commerce-Waren in Betrieb genommen wird, wobei eine schrittweise Einführung bis zum 01.03.2034 alle Warenbewegungen abdecken soll
- EU-Zollbehörde (EUCA)
- Die neue Behörde wird den Data Hub beaufsichtigen und das Risikomanagement der nationalen Zollverwaltungen unterstützen. Am 25.03.2026 einigten sich der Rat und das EU-Parlament darauf, die neue EU-Zollbehörde in Lille anzusiedeln (Pressemitteilung s. hier).
- Trust and Check Trader
- Unternehmen, die umfassende Daten über den Warenverkehr und die Einhaltung der Vorschriften bereitstellen, profitieren von vereinfachten Verfahren. Die zuverlässigsten Wirtschaftsbeteiligten können Waren ohne aktives Eingreifen des Zolls freigeben.
- EU Handling Fee
- Auf kleine Sendungen, die im Fernabsatz verkauft werden, wird eine neue Gebühr erhoben, um die Kosten für die Zollabfertigung zu decken. Die Höhe wird durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt und von den Mitgliedstaaten spätestens bis 01.11.2026 angewendet. Dies ist nicht zu verwechseln mit der für Juli 2026 erwarteten Abschaffung der De-minimis-Freistellung für Waren unter 150 EUR.
- Harmonisierte Sanktionen für Unternehmen
- Die Mitgliedstaaten stimmten zu, EU-weit harmonisiertere Sanktionen einzuführen. Bei wiederholten Verstößen drohen E-Commerce-Betreibern Geldbußen von bis zu 6 % des Importwerts. Die Kommission wird weitere Rechtsvorschriften ausarbeiten, um zu definieren, was einen Verstoß darstellt und wie schwerwiegend dieser eingestuft wird.
- E-Commerce-Regelung
- Plattformen und diejenigen, die im Fernabsatz (z. B. über E-Commerce) in die EU verkaufen, gelten als Importeur der Waren und sind dafür verantwortlich, dass alle Zollformalitäten und Zahlungen erledigt werden.
Vor einer endgültigen Verabschiedung und Veröffentlichung der neuen Verordnung im Amtsblatt werden die erarbeiteten Texte nun einer rechtlichen Überprüfung und Übersetzung in die Amtssprachen unterzogen. 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU soll die Verordnung dann in Kraft treten. Einige Bestimmungen – insbesondere zur Einrichtung der EUCA und des Data Hub – sollen unmittelbar ab ihrem Inkrafttreten gelten, die übrigen Bestimmungen werden zumeist schrittweise umgesetzt.
Darüber hinaus werden noch eine Reihe delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte folgen, die letztlich für die Umsetzung und Anwendung des reformierten Unionszollkodexes erforderlich sind.
Ergänzende Informationen zur UZK-Reform können Sie einem Factsheet sowie einem Q&A entnehmen, die die Kommission jeweils auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir zu gegebener Zeit berichten.

