Am gestrigen Tag veröffentlichte das Weiße Haus auf seiner Webseite eine Executive Order von US-Präsident Donald Trump, der zufolge die bisher geltende De-Minimis-Regelung für Warensendungen unter 800 US$ zum 29.08.2025 im Wesentlichen abgeschafft werden soll.
De-Minimis-Regelung
Allgemein ermöglicht die sogenannte "De-Minimis"-Ausnahmeregelung in den USA die dortige zollfreie Einfuhr von Warensendungen mit einem Wert unter 800 US$ in einem vereinfachten Abfertigungsverfahren ohne genauere Prüfung durch die Zollbehörde.
Unter anderem aufgrund des erheblich gestiegenen Aufkommens an E-Commerce-Sendungen stand und steht die Regelung bereits seit längerem in den USA in der Kritik.
Die ursprünglich schon im Frühjahr geplante vollständige Abschaffung wurde vorerst auf unbestimmte Zeit verschoben, und zwar, nach Aussagen der US-Administration, solange „bis angemessene Systeme für die vollständige und zügige Bearbeitung und Erhebung der gemäß diesem Unterabschnitt anfallenden Zolleinnahmen für Artikel, die ansonsten für die De-minimis-Behandlung in Frage kommen, vorhanden sind“.
Ausgenommen von der De-Minimis-Regelung waren aber bereits seit dem 02.05.2025 Warensendungen aus der Volksrepublik China, aus HongKong und Macau (s. hierzu auch Executive Order vom 02.04.2025).
Die nunmehr vollständige, und unabhängig vom Herkunftsland geltende, Abschaffung wird wiederum mit der Bedrohung der nationalen Sicherheit, Außenpolitik und Wirtschaft der Vereinigten Staaten begründet. Augenscheinlich sind damit jetzt auch die notwendigen Systeme und Voraussetzungen geschaffen worden, die als Grund für die bisherige, noch nicht vollständige, Abschaffung genannt wurden.
Konkret sind in der Executive Order folgende Details zur Abschaffung genannt:
Die zollfreie De-minimis-Behandlung für Warensendungen unter 800 US$ entfällt; unabhängig von Wert, Herkunftsland, Transportart oder Einfuhrmethode.
Mit Ausnahme von Sendungen, die über das internationale Postnetz versendet werden, unterliegen diese Sendungen dementsprechend allen geltenden Zöllen, Steuern, Gebühren, Abgaben und Kosten. Die Anmeldung entsprechender Sendungen erfolgt mithilfe eines definierten Anmeldeformulars im sog. Automated Commercial Environment (ACE) durch eine zur Anmeldung berechtigte Partei.
Für Warensendungen, die über das internationale Postnetz in die USA gelangen, gelten nachfolgende Sonderregeln, die wahlweise angewandt werden können, wobei ein Wechsel der Methodik i. d. R. nur einmal im Monat erfolgen kann.
- Auf den Wert jeder zollpflichtigen Postsendung (Paket), die zum freien Verkehr angemeldete Waren enthält, wird ein Zoll in Höhe des für das Herkunftsland des Produkts geltenden IEEPA-Zollsatzes (Sonderzölle nach dem International Emergency Economic Powers Act) erhoben.
Auf jedes Paket mit Waren, die zum freien Verkehr bestimmt sind, wird ein Sonderzoll erhoben, der auf dem für das Ursprungsland des Produkts geltenden IEEPA-Zollsatz basiert und wie folgt lautet:
a. Länder mit einem effektiven IEEPA-Zollsatz von weniger als 16 %: 80 US$ pro Sendungb. Länder mit einem effektiven IEEPA-Zollsatz zwischen 16 % und 25 % (einschließlich): 160 US$ pro Sendung
c. Länder mit einem effektiven IEEPA-Zollsatz über 25 %: 200 US$ pro Sendung
Die Abgabenerhebung unter Anwendung der unter 2) genannten Pauschalsätze soll nur für sechs Monate möglich sein. Danach sollen die Zollsätze angewandt werden, die für das jeweilige Ausfuhrland gelten.
Inkrafttreten sollen die vorgenannten Regelungen für Warensendungen, die am 29.08.2025 ab 0:01 Uhr Eastern Daylight Time in den freien Verkehr der USA verbracht oder aus dem Lager entnommen werden.
Die vollständige Executive Order können Sie hier abrufen.
