Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für jedes Kalenderjahr fortzuschreiben. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbe- messungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Jahresarbeitsent- geltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2024 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 beträgt 5,16 Prozent. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26 Prozent maßgebend.
Die verabschiedete Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialver- sicherung für das Jahr 2026 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Einzelheiten entnehmen Sie der Anlage dieses Newsletters.

